Nicht nur professionelle Gärtner nehmen gern Gewächshäuser in Anspruch, weil sie besonders günstige Wachstumsbedingungen für Pflanzen und Blumen bieten. Doch was ist ein Gewächshaus eigentlich? Darf jeder private Haushalt ein Gewächshaus auf dem eigenen Grundstück aufstellen? Und wenn ja, gibt es dafür bestimmte Bauvorgaben? Dazu soll dieser Text eine einleitende Übersicht anbieten.
Was ist ein Gewächshaus?
Als Gewächshaus wird ein Bau bezeichnet, der sich immobil an einer festen Stelle befindet. Es zeichnet sich aus als begehbares Gebäude mit einer transparenten Außenhülle und dient vornehmlich der kultivierten „Produktion“ von Pflanzen, Blumen und dergleichen. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die transparente Gebäudehülle als Glas, Folien, Kunststoffen oder anderen Materialien besteht. Voraussetzung ist lediglich, dass sie zumindest transluzent ausgebildet ist. Transparenz ist nicht zwingend erforderlich. Auch über die Art des Bodens innerhalb des Gewächshauses gibt es per Definition keine feste Bestimmung. Das Bedeutet, dass der Boden sowohl versiegelt, aber auch gewachsen sein darf. Begehbare Böden aus Beton, keramischen Fliesen und natürlichem Grund sind also möglich. Zudem wird auch in Bezug auf die Lüftung kein zwingender Definitionszusammenhang festgemacht.
Gibt es Bauvorschriften für Gewächshäuser?
Wer für die eigene private Nutzung ein Gewächshaus im Umfeld des Wohnhauses oder einer Gartenanlage plant, muss auch die dafür entsprechenden Bauvorschriften beachten. Um ganz sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entsprechende Informationen einzuholen, denn die baurechtlichen Bestimmungen sind nicht nur zwischen den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich, sondern können auch zwischen Gemeinden und Kommunen variieren. Grundsätzlich kann zur groben Orientierung davon ausgegangen werden, dass ein Kleingewächshaus mit maximal vier Quadratmetern Grundfläche und zwei Metern Firsthöhe zwar bauanzeigepflichtig sind, aber nicht zwingend einer Baugenehmigung bedarf. Wichtig ist darüber hinaus vor allem ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze des Nachbarn von drei Metern.
Wenn alle rechtlichen Aspekte abgesichert sind und das passende Gewächshaus für die eigenen Ansprüche ausgewählt wurde, steht der privaten Nutzung demnach grundsätzlich nichts mehr im Weg.