Keine Erschwernisse für Hauseigentümergemeinschaften

 

Eine Eigentümergesellschaft, die den Mietern von nicht selbstgenutzten Wohnungen im Haus keinen Strom aus dem BHKW im Heizungskeller liefert, muss keine getrennten Elektroleitungen ziehen lassen. Das entschied kürzlich die Bundesnetzagentur. Eine BHKW-Anlage in Stuttgart hatte unter anderem zu solch einer Auseinandersetzung zwischen dem regionalen Versorger und dem Betreiber geführt.

 

Im Wesentlichen ging es um die Anschlussmodalitäten. Erstens: Die EnBW verlangte im Gebäudekomplex eine galvanische Trennung zwischen KWK-Strom-Bezieher und Tarif-Strom-Bezieher. Das hätte bedeutet, vom Übergabepunkt öffentlicher Netzbetreiber/gebäudeeigenes Niederspannungsnetz aus hätte die Eigentümergemeinschaft zusätzlich zu dem vorhandenen Steigestrang im Haus eine zweite Kabeltrasse im Treppenflur hochziehen zu müssen: also Wände aufstemmen und wieder verputzen, um an diesem Kabel ausschließlich die Abzweige zu den vermieteten Wohnungen anzuklemmen.

 

Das wäre natürlich erheblich ins Geld gegangen. Und was wäre, wenn ein Mieter, der bis dato den Strom aus dem BHKW bezogen hätte, auszöge und der Nachmieter nicht in den KWK-Vertrag einsteigen, sondern sich bei seinem städtischen Versorger nur ummelden wolle? Eigens für ihn den Hausflur zur Baustelle machen?

 

Zweitens wollte sich die EnBW nicht ausschließlich mit dem üblichen Wirkstromzähler für jede der öffentlich versorgten Wohnungen begnügen. Da die Mieter in dem mit rund 150 Wohnanlagen großen Komplex auf über 100.000 kWh Jahresbezug kämen, müsste diesen einfachen Summenzählern eine RLM-Messeinrichtung vorgeschaltet werden. Die Anschlussbedingungen für Kunden mit mehr als 100.000 kWh/a sehen im Allgemeinen die „Registrierte Leistungsmessung“ vor. Kurz RLM. Dabei misst eine Elektronik jede Viertelstunde den Wert der in dieser Viertelstunde in Anspruch genommenen Leistung. Aus dieser Erfassung errechnet die Software des Versorgers den Lastgang. Der Lieferant weiß so, zu welcher Uhrzeit welche Leistung er bereitstellen muss.

 

Nur wäre eine solche Ausrüstung zusätzlich ins Geld gegangen und hätte im Verbund mit der galvanischen Trennung dem gewollten BHKW das Aus beschieden. Für die Eigentümergemeinschaft, die sich wegen der Energie- und Energiekosteneinsparung auf eine BHKW-Kaskade von EC-Power, bestehend aus drei gasbetriebenen XRGI-Einheiten mit je 15/30 kW elektrisch/thermisch, geeinigt hatte, ging die renommierte und auf Energiefragen spezialisierte Berliner Kanzlei Berliner Kanzlei BBH Becker Büttner Held vor die Rechtsinstanzen.

 

Mit auf der Klägerbank saßen Günter Fuchs, Betreiber der EM Energiemanagement, Kernen. Sein Büro bereitet unter anderem im Auftrag von Wohneigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen die Verträge mit den internen Nutzern von BHKW-Strom vor. Ebenfalls gehörte zur Klägerseite die Firma Wilhelm Schetter GmbH Haustechnik, Kernen-Stetten, der BHKW-Anlagenbauer. Sie pochten auf das KWK-Schutzgesetz, das vor allem aus Umweltgründen die energieeffiziente dezentrale Stromwärmeerzeugung wolle. Unmögliche Auflagen von Seiten der öffentlichen Netzbetreiber würden das Ziel torpedieren.

 

So sah es denn auch die Bundesnetzagentur. Es sei keine galvanische Trennung nötig, und zur Mengenkalkulation der Fremdstromkunden genügten die standardisierten Prognosen. Doch dürfe der KWK-Strom-Vertrag und die mit ihm verbundenen Privilegien nach dem KWK-Gesetz (Fördergelder, Boni, Befreiung von bestimmten Ökosteuern) nicht die Taschen der Betreiber füllen. Der Preis für die Kilowattstunde müsse sich deshalb zum einen am Angebot des preiswertesten regionalen Anbieters orientieren, und zum anderen sei es nicht gestattet, den Stromliefervertrag mit irgendwelchen weiteren Verträgen, beispielsweise den Mietverträgen, zu koppeln.